Hausordnung

Die Hausordnung regelt die Bedingungen, die bei einem Aufenthalt im Burgtheater und seinen Spielstätten Akademietheater, Kasino, Vestibül sowie in allen sonstigen von der Burgtheater GmbH betriebenen Probe- und Betriebsstätten (im folgenden „Burgtheater“ genannt) eingehalten werden müssen. Mit Betreten des Burgtheaters bzw. mit dem Erwerb einer Eintrittskarte anerkennt jede Person die Hausordnung des Burgtheaters. Dieser Hausordnung liegen die Regelwerke des Veranstaltungswesens sowie des Arbeitnehmer/innenschutzes samt der darin enthaltenen Strafbestimmungen zugrunde.

1.Den Theaterbesucher:innen ist der Eintritt ins Burgtheater nur in die für Zuschauer/innen bestimmten Räume gestattet: - für den Kartenerwerb während der dafür vorgesehenen Zeiten an den Verkaufsstellen; - bei Besuch der Veranstaltungen mit gültiger Eintrittskarte; - bei Besuch im Rahmen einer organisierten Führung durch geschultes Führungspersonal der Burgtheater GmbH mit gültiger Eintrittskarte, wobei den Anordnungen des Führungspersonals unbedingt Folge zu leisten ist.

2. Der Zutritt zum Zuschauerraum und zu den für das Publikum bestimmten Nebenräumen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet, die den Mitarbeiter:innen des Burgtheaters sowie dem Publikumsdienst unaufgefordert vorzuweisen ist. Ohne gültige Eintrittskarte dürfen Besucher:innen nicht eingelassen werden.

3. Zuspätkommende dürfen grundsätzlich nach Beginn der Veranstaltung nicht mehr eingelassen werden. Ein Einlass während der Veranstaltung ist mit Rücksicht auf mitwirkende Künstler:innen und die übrigen Besucher:innen nur in einer Pause zulässig. Das eigenmächtige Betreten des Zuschauerraums stellt eine Verletzung der Hausordnung dar, die einen Verweis aus dem Burgtheater und in schwerwiegenderen Fällen ein Hausverbot nach sich ziehen kann. Ein Ersatz für nicht oder durch Zuspätkommen nur teilweise in Anspruch genommene Karten kann nicht geleistet werden.

4. Zur Bühne einschließlich ihrer Nebenräume und Magazine sowie zu den Umkleideräumen der Darsteller:innen ist der Zutritt nur den dort beschäftigten Personen erlaubt. Der Aufenthalt auf der Bühne ist diesen nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist.

5. Die Anwesenheit im Zuschauerraum bei Proben ist nur den bei der Produktion unmittelbar Mitwirkenden sowie Behördenvertreter:innen gestattet. Anderen Personen ist das Betreten des Zuschauerraums strengstens untersagt. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind öffentliche Generalproben sowie die Anwesenheit mit Sondergenehmigung der Direktion.

6. Außerhalb der Zeit der Vorstellungen ist das Theater so verschlossen zu halten, dass es nur unter Aufsicht des Portiers oder des Nachthausfeuerwächters betretbar ist. Für die Räumlichkeiten, die der Gastronomie zugehören, haftet der Pächter/die Pächterin. Die Verbindungen zwischen dem Restaurant und dem Theater sind (ausgenommen Personal-WC, Lager und Personalgarderoben) verschlossen zu bleiben.

7. Die Betriebsräume sind stets reinzuhalten; während der Anwesenheit von Besuchern/innen dürfen belästigende Reinigungsarbeiten nicht vorgenommen werden. Das Bühnenhaus wird täglich morgens, der Zuschauerraum samt seiner Nebenräume täglich morgens und nach den Proben gereinigt.

8. Vor jeder Vorstellung ist das Theater ausgiebig zu lüften (Lüftungsanlage).

9. Alle Verkehrswege und Ausgänge sind während der Veranstaltungen von Verstellung freizuhalten. Während der Veranstaltungen müssen die Verkehrswege im Freien von Schnee befreit und bei Glatteis gestreut sein (im unmittelbaren Bereich bis zur öffentlichen Verkehrsfläche).

10. Teppiche, Bodenbespannungen, Spiegel und Bilder sind in allen von Besuchern:innen zugänglichen Räumen unverrückbar zu befestigen.

11. Sämtliche Ein- und Ausgangstüren sind vom Einlass des Publikums bis nach Verlassen des/der letzten Besuchers/Besucherin unversperrt zu halten. Unmittelbar nach Ende der Vorstellung sind die Zuschauerraumtüren zu öffnen und bis nach Verlassen der Besucher:innen offen zu lassen.

12. Die behördlich genehmigte Zuschauerzahl darf nicht überschritten werden.

13. Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen konsumiert und keinesfalls in den Zuschauerbereich mitgenommen werden.

14. Überkleider (sofern sie nicht während der gesamten Veranstaltungsdauer anbehalten werden), Rucksäcke, Taschen, Koffer, größere Gepäckstücke, sperrige Gegenstände, Musikinstrumente sowie Schirme und Stöcke sind in – den Platzgruppen entsprechenden – Garderoben zu hinterlegen und dürfen erst vor Verlassen des Theaters ausgelöst werden. Stöcke dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze in den Zuschauerraum mitgenommen werden. Es ist den Mitarbeiter:innen des Theaters untersagt, den Theaterbesucher/innen während oder bei Schluss der Vorstellung Überkleider in den Zuschauerraum zu bringen.

15. Tiere (Hunde, Katzen und dergleichen) dürfen in das Theater nicht mitgenommen werden. Ausgenommen davon sind Tiere für Veranstaltungszwecke sowie Blindenführ- und Partnerhunde.

16. Das Rauchen und das Anzünden von Tabakwaren und dergleichen sowie Hantieren mit offenem Feuer ist im Theater strengstens verboten, soweit es nicht in einzelnen Räumen gestattet ist. Die Kosten eines Feuerwehrfehlalarms trägt zur Gänze die ihn nachweisbar ausgelösthabende Person.

17. Jedes den Betriebsablauf, insbesondere eine Veranstaltung oder Probe, störende Verhalten ist zu unterlassen. Mobiltelefone sind während der Veranstaltungen ab beziehungsweise lautlos zu schalten.

18. Die für den Publikumsdienst eingeteilten Mitarbeiter:innen haben Dienstkleidung (Dienstabzeichen) zu tragen und müssen sich den Besucher:innen gegenüber höflich benehmen, sie haben aber allen vorkommenden Anständen entgegenzutreten und bei Streitigkeiten vermittelnd einzuwirken. Sie sind berechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch die Besucher:innen Unterstützung der behördlichen Überwachungsorgane in Anspruch zu nehmen. Beschwerden der Besucher:innen über die im äußeren Theaterbetrieb wahrgenommenen Gebrechen und Schäden sind der Direktion und ebenfalls den behördlichen Aufsichtsbeamte:innen zur Kenntnis zu bringen.

19. Den von den behördlichen Überwachungsorganen, der Betriebsfeuerwehr, dem Publikumsdienst, dem Revisionsdienst und den Mitarbeiter:innen des Burgtheaters in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

20. Bei Verstößen gegen die Anweisungen des Publikumsdienstes sind der/die Oberbilleteur/in oder der/die Hausinspektor:in nach Rücksprache mit der Direktion berechtigt, den Ausweis der betreffenden Personen zu verlangen und eventuell diese Personen von der Teilnahme der Veranstaltung auszuschließen und aus der Betriebsstätte zu verweisen. Weiters sind obengenannte Theatermitarbeiter:innen berechtigt, gegen diese Personen ein Hausverbot auszusprechen.

21. Ist ärztliche Hilfe notwendig, so haben die Angestellten des Hauses den/die Inspektionsarzt/ärztin zu verständigen.

22. Die Amtshandlungen der behördlichen Aufsichtsorgane und die ärztliche Hilfe sind im Bereich des Hauses zugelassen.

23. Fundgegenstände sind in der Direktion abzugeben. Die Mitarbeiter:innen haben bei der nach Schluß der Vorstellung vorzunehmenden Durchsuchung des Theaters auf verlorene oder zurückgelassene Gegenstände zu achten. Nicht behobene Fundgegenstände werden dem Fundservice des Magistrates der Stadt Wien übergeben.

24. Alle Mitarbeiter:innen haben durch tatkräftiges und zielbewußtes Eingreifen dafür zu sorgen, dass die Besucher:innen das Theater geordnet verlassen; sie dürfen sich erst entfernen, wenn kein:e Besucher:in mehr im Theater anwesend ist.

25. Beim Rundgang der Behörde müssen die gesamte Notbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb sowie die Zusatzbeleuchtung funktionsbereit sein. Die Beleuchtung einschließlich der Not- und Zusatzbeleuchtung steht bei Anwesenheit von Personen im Gebäude zur Verfügung und wird erst abgeschaltet, wenn Zuschauer:innen und Mitarbeiter:innen das Theater verlassen haben.

26. Jede Handhabung der Beleuchtungseinrichtung und sämtlicher maschineller Anlagen durch Unbefugte ist verboten.

27. Ohne Sondergenehmigung der Direktion sind jegliche Foto-, Bild-, Film- und/oder Tonaufnahmen im Burgtheater und während der Veranstaltungen untersagt. Bei Zuwiderhandeln ist der Publikumsdienst berechtigt, Kameras, Videorekorder, Tonbandgeräte oder sonstige Apparate für Bild- und Tonaufnahmen bis zum Ende der Veranstaltung einzuziehen. Das Fotografieren in den Pausen für private Zwecke ist zulässig.

28. Bei genehmigten Bild-, Ton- und Fotoaufnahmen für Fernsehen, Hörfunk, Internet, Film, Printmedien etc. erklärt sich der/die Besucher:in damit einverstanden, dass die von ihm/ihr während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen (Bild, Film, TV etc.) ohne Vergütung sowie ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung (in jedem derzeit bekannten und zukünftig entwickelten technischen Verfahren) im Rahmen der üblichen Verwertung verwendet werden dürfen.

29. Der Einlass von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen ist nur entsprechend den einschlägigen Jugendschutzbestimmungen gestattet. Eltern haften für ihre Kinder und sind dafür verantwortlich, dass eine geeignete Aufsichtsperson anwesend ist.

30. Bei einem Brandausbruch werden von den anwesenden Behördenvertretern und dem Hauspersonal die nötigen Schritte (Einschalten der Beleuchtung, Schließen des Schutzvorhanges, Verständigen der Feuerwehr) unternommen. Die Besucher:innen sind durch das Hauspersonal (Durchsage über die Lautsprecheranlage) zum geordneten Verlassen des Hauses aufzufordern.

31. Bei sonstiger Gefahr hat das Hauspersonal den Anweisungen der Behördenvertreter:innen Folge zu leisten. Die Besucher:innen sind durch das Hauspersonal bei grundloser Beunruhigung zum Verbleib auf den Plätzen aufzufordern oder bei Gefährdung zum Verlassen des Theaters anzuhalten.

32. Wenn im Haus gewerbliche Arbeiten vorgenommen werden, so ist für eine ständige Überwachung Sorge zu tragen.

33. Entsprechend § 23 (1) des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes 1978 dürfen in den Räumen des Theaters brennbare Flüssigkeiten sowie feuergefährliche Gegenstände weder verwahrt noch verwendet werden. Ausnahmen sind nur entsprechend § 23 (2) des o.g. Gesetzes möglich (Arzt- und Schminkräume).

34. Wenn ein:e Mitarbeiter:in außerhalb der Zeit, in der Vorstellungen stattfinden, eine Feuergefahr bemerkt oder hiervon Kenntnis erlangt, so muß er sofort den Brandmelder betätigen.

35. Jegliche Lagerung von privatem Gut im Haus ist verboten.

36. Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, sind nicht berechtigt das Burgtheater zu betreten. Ebenso kann offensichtlich Betrunkenen oder sonst unter Einfluss von Suchtmitteln stehenden Personen der Zutritt zum Burgtheater trotz gültiger Eintrittskarte verwehrt werden.

37. In der Zeit außerhalb der Vorstellungen ist das Theater bei Tag und Nacht durch Feuerwächter auf einem vorgeschriebenem Weg in bestimmten Zeitabständen zu begehen und die genaue Durchführung durch Kontrollapparate sicherzustellen. Die Kontrollblätter sind unter Beifügung des Namens des betreffenden Hausfeuerwächters sowie des Datums in einem Buch zu sammeln, das einmal in der Woche dem behördlichen Aufsichtsbeamte/innen zur Einsicht vorzulegen ist. Bei Kontrollgängen des Hausfeuerwächters sind etwa angetroffene fremde Personen zum Verlassen des Theaters anzuhalten.

38. Den von den behördlichen Überwachungsorganen in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die von den behördlichen Überwachungsorganen an die Mitarbeiter/innen des Theaters gerichteten Fragen, die den Betrieb betreffen, sind wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch ist diesen Überwachungsorganen für dienstliche Zwecke die Benützung des Fernsprechers zu gestatten.

39. Rollstuhlfahrer:innen (und allenfalls Begleitpersonen) sind vor Beginn der Veranstaltung von dem für sie vorgesehenen Fluchtweg bis ins Freie in Kenntnis zu setzen. Rollstuhlfahrer:innen haben ausschließlich die im Zuschauerraum vorgesehenen Rollstuhlplätze zu verwenden.

40. Der/die Hundehalter:in eines Blindenführ- und Partnerhundes für behinderte Menschen hat beim Zutritt in eine Veranstaltungsstätte einen Behindertenausweis beziehungsweise -pass sowie den Nachweis über die Qualifikation des Hundes vorzuweisen. Blindenführhunde haben ein entsprechendes Führgestell, Partnerhunde eine Leine und einen Maulkorb zu tragen.

41. Für Blindenführ- und Partnerhunde für behinderte Menschen ist in der Veranstaltungsstätte ein geeigneter Platz in unmittelbarer Nähe des Hundehalter/innensitzplatzes bereitzustellen.

42. Beim Betreten einer Person mit einem Blindenführ- und Partnerhund für behinderte Menschen sind vom Kontrollorgan der Veranstaltungsstätte ein Verantwortlicher des Veranstalters und der Veranstaltungsstätte sowie die behördlichen Überwachungsorgane in Kenntnis zu setzen.

43. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der genehmigten Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes vom 29. Jänner 1971.

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